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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

MIL-TEK Austria GmbH

I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen und Leistungen einschl. Beratung erfolgen ausschließlich zu unseren – des Lieferers – Verkaufsbedingungen und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrück-lich etwas anderes vorschreibt und wir zu dessen Bedingungen Stillschweigen. Die Annahme unserer Lieferung und Leistungen gelten als Anerkennung unserer Bedingun-gen. Abweichend bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Vorführungen im Betrieb des Bestellers durch unsere Angestellten und Beauftragten erfolgen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir übernehmen keinerlei Verbindlichkeiten für dabei etwa auftretende Schäden. Dies gilt auch für Testgestellungen.

3. Für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden ebenfalls, soweit nicht bei diesen ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Angebot
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.

2. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit oder Kredit-würdigkeit. Er verzichtet ausdrücklich darauf, Vollstreckungsschutz zwecks Hinausschie-bung oder Verweigerung der Zahlung in Anspruch zu nehmen.

3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbind-lich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Musterprüfung vor Kauf: Auf Wunsch des Kunden ermöglicht Mil-tek Austria GmbH den Versand von Abfallmuster oder -proben, damit die Eignung und Effizienz der Abfallpro-dukttransformation mit den eigenen Abfallstoffen vor Kauf geprüft werden kann. Insbeson-dere bei uneindeutigen oder neuartigen Abfallstoffen wird diese Musterprüfung ausdrück-lich empfohlen.

III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemä-ßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2. Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Liefergegenstandes in Prospekten und Katalogen sowie auf Typenblättern sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen.

3. Konstruktions- und Formveränderungen behalten wir uns während der Lieferzeit vor, soweit dadurch der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden.

4. Im Lieferumfang der pneumatischen Maschinen ist der Anschluss an die Druckluftver-sorgungsanlage nicht inkludiert. Sämtliche Kleinteile werden nach Materialaufwand eigens verrechnet.

5. Für Schäden, welche durch die Befestigung der Anlage an der Wand oder am Boden entstehen haftet nicht der Lieferant.

6. Elektromechanische oder Hydraulische Anlagen hat der Elektriker des Bestellers anzuschließen und hat bei der Aufstellung der Anlage anwesend zu sein.

IV. Preis und Zahlung
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Dänemark.

4. Alle Nebenkosten der Lieferung, wie z.B. Transportkosten, Versicherungskosten, trägt der Besteller, soweit nicht anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

5. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit 10% p.A. Zinsen berechnet.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Ansprü-chen stehen ihm nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7. Alle im Zusammenhang mit der Erbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts-, und Anwaltskosten, sind vom Besteller zu ersetzen. Die Mahnspesen betragen pro Mahnung für den Besteller € 7,50.

V. Lieferzeit, Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Für die Abladung beim Besteller ist der Besteller verantwortlich. Er hat zur vereinbarten Zeit mind. 2 Personen sowie ein Hebegerät (Stapler) zur Verfügung zustellen. Er trägt die Verantwortung für den Transport innerhalt des Betriebsgelände des Bestellers und hat die Anlage zum Standplatz zu transportieren.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Der Kunde ist bei Lieferungen „ab Werk Dänemark“ zur Annahme einer Sendung verpflichtet, sobald ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist; ansonsten bei Anlieferung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten (z.B. Lagerungs- u. Erhaltungskosten) zu tragen.
Nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist können, wir unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über den Lieferge-genstand verfügen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Falle der ernsthaften endgültigen Annahmeverweigerung durch den Kunden ist eine Fristset-zung entbehrlich.

4. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teilleistung gilt als selbstständiges Geschäft und kann vom Lieferanten getrennt fakturiert werden.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forde-rungen an den Kunden um mehr als 20% des Vorbehaltsgutes, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

2. Mit der Übergabe trägt der Kunde das Risiko des Verlustes oder der Beschäftigung der in unserem Vorbehaltseigentum verbleibenden Gegenstände. Das Vorbehaltseigentum ist von dem Besteller in ordentlichem Zustand zu erhalten und gegen Verlust und sonstigen Schäden ausreichend zu versichern. Dies ist uns auf Wunsch nachzuweisen. Wir sind nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die Versicherung von uns aus auf Kosten des Bestellers zu veranlassen. Der Besteller tritt die Ansprüche gegen die Versicherungsge-sellschaft hiermit an uns ab.

3. Eine etwaige Verarbeitung der gelieferten Gegenstände nimmt der Besteller in unserem Auftrag vor. Wir werden Eigentümer der neu hergestellten Sache. Der Besteller ist verpflichtet, diese Sorgfalt für uns zu verwahren.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf über die Gegenstände ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht verfügt werden. Sie dürfen nicht verkauft, verpachtet, verliehen oder verpfändet werden. Der Besteller tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche aus einer etwaigen Veräußerung, dem Verlust oder der Beschädigung unseres Eigentums an uns ab. Sollte Miteigentum bestehen, ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entsprechender, erstrangiger Teilbetrag an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

5. Dem Besteller ist vorbehalten jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, jedoch gelten erfolgte Zahlungen als für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit zum Einzug der Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen. Erfolgt eine Finanzierung des Kaufpreises, so tritt der Besteller zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche gegen ihn schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums gegen das Finanzierungsinstitut an uns ab, und zwar bis zur vollen Befriedigung unserer Forderungen gegen ihn.

6. Pfändungsversuchen oder sonstiger Zugriffen Dritter gegen unser vorbehaltenen Eigentums- oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüchen und Rechte ist vom Besteller sofort zu widersprechen. Er hat uns sofort hierüber zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung unserer Rechte gegenüber Dritten trägt der Besteller. Der Besteller räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung und Sichersstellung unserer Ware jederzeit die Räume des Bestellers und die Baustelle zu betreten. Wir dürfen auch dann die von uns gelieferte Ware ausbauen, wenn dies mit den Fundamenten, dem Gebäude, Maschinen oder Anlagen fest verbunden sind.

7. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden ferner berechtigt, die Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Soweit wir die Höhe der Verkaufs- und Verwertungskosten nicht anderweitig nachweisen, sind wir berechtigt, diese pauschal mit 20% des Verkaufserlöses dem Besteller in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Übererlös wird dem Besteller, nach Abzug eventueller Kosten, ausgezahlt.

8. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so haben wir das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und Ablauf der Frist von 14 Tagen heraus zu verlangen. Der Kunde nimmt die notwendigen Mitwirkungshandlungen vor. Dies gilt auch dann wenn sich der Gegenstand im Besitz eines Dritten befindet.

9. Der Kunde verzichtet uns gegenüber auf die Einwendung, daß der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit dient.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel des Liefergegenstandes einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaf-ten leisten wir nach folgenden vorschritten Gewähr:

1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich an uns zu richten.

2. Alle mit Mängeln behafteten Teile werden Nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffer 3 entweder unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert. Der Kunde hat uns für Nachbesserungen, Neulieferungen oder Änderungen eine angemesse-ne Zeit und ggf. Gelegenheit zu einer Nachbesserung vor Ort zu gewähren.

3. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer uns angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung des Recht, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufprei-ses (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausge-schlossen.

4. Wir haften unbeschadet der Regelung unter VIII. der Bedingungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen zugesicherter Eigen-schaft, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eintretenden Schäden abzusichern.

6. Auch für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, haften wir nicht:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurückzuführen sind.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Installationsdatum, auch auf überholte Maschinen, ausschließlich Verschleißteile.

8. Teile, die von uns im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

9. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür uns gegenüber keine Gewähr-leistungsansprüche.

VIII. Weitergehende Haftung
Nicht in diesen Bedingungen geregelte Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur in dem nachfolgend geregelten Umfang zu:

1. Sofern wir fahrlässig oder vertragswidrig eine Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf die Summe unserer Produkte begrenzt

2. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gesetzli-cher Vertreter oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet bzw. unmöglich ist; die Haftung ist insofern jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, unvorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist. Die Haftungsbeschränkung gilt weiter nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-tungsgesetz.

3. Haftung für Abnahme durch Entsorger ausgeschlossen:
Mil-tek Austria GmbH übernimmt keine Gewähr oder Haftung dafür, dass Dritte (insbe-sondere Entsorgungsunternehmen) die gepressten Abfallprodukte oder Ballen annehmen, verarbeiten oder dafür Kosten erstatten. Der Kunde ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme bzw. Abnahme einer Maschine die Annahmepraxis sowie mögliche Erstattungen und Kosten direkt mit dem jeweiligen Entsorger zu klären. Schwierigkeiten oder Mehraufwen-dungen des Kunden bei der Abnahme durch Entsorger begründen weder ein Rücktritts-recht noch sonstige Ersatzansprüche oder eine Haftung von Mil-tek.

IX. Abtretungsverbot
Ansprüche des Kunden uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.

X. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, daß für den Hauptsitz des Lieferanten zuständig ist.

Stand 01.01.2025